Anforderungen an die Durchführung der Videobegutachtung durch den Medizinischen Dienst
Niedersachsen
1. Der Medizinische Dienst Niedersachsen informiert die zu begutachtende Person über die Videobegutachtung entsprechend den Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videobegutachtung und holt eine Einwilligung der zu begutachtenden Person in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO erfüllt.
2. Die Videobegutachtung darf nur durch Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Niedersachsen durchgeführt werden.
3. Der Medizinische Dienst Niedersachsen darf für die Videobegutachtung ausschließlich zertifizierte bzw. freigegebene Videodienstanbieter nutzen.
Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes
Niedersachsen
1. Die apparative Ausstattung umfasst einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und einen Lautsprecher. Deren Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein.
2. Die Gutachterin bzw. der Gutachter informiert die zu begutachtende Person über die Videobegutachtung entsprechend den Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videobegutachtung und holt eine Einwilligung der zu begutachtenden Person in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO erfüllt.
3. Die Videobegutachtung darf nur von einer Gutachterin bzw. einem Gutachter des Medizinischen Dienstes Niedersachsen durchgeführt werden.
4. Die Gutachterin bzw. der Gutachter darf für die Videobegutachtung ausschließlich gemäß den internen Vorgaben des Medizinischen Dienstes Niedersachsen freigegebene Videodienstanbieter nutzen.